In Deutschland müssen alle Bürger ihre Haushaltshilfe anmelden, sofern sie nicht der Familie angehört und dafür vergütet wird. Dies gilt sowohl für Gewerbetreibende als auch für Privatpersonen. Meist werden Haushaltshilfen hierzulande allerdings schwarz beschäftigt. Zu den üblichen Aufgaben einer Haushaltshilfe zählen unter Anderem: Reinigen, Babysitten, Einkaufen, Bügeln oder Kochen. Sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Haushaltshilfe selbst bietet ein offizielles Arbeitsverhältnis Vorteile. Arbeitgeber begehen keine Straftat und dürfen die Haushaltshilfe offiziell für sich arbeiten lassen. Auf der anderen Seite sind Arbeitnehmer in einem festen Anstellungsverhältnis gegen Unfälle abgesichert und können sogar etwas Geld für die Rentenkasse einzahlen.

Möglichkeiten, wie Sie eine Haushaltshilfe anmelden können

Professionelle Haushaltshilfe

Basierend auf den monatlich zu leistenden Stunden gibt es unterschiedliche Beschäftigungsformen, wie Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden können.

1.Minijob

Über die Mi­ni­job-Zen­tra­le (ehe­mals „Bun­des­knapp­schaft“ oder auch „Knapp­schaft“ ge­nannt) kön­nen Sie Ih­re Haushaltshilfe für den Pri­vat­haus­halt an­mel­den, so­fern die­se nicht mehr als 450 €/Mo­nat ver­dient (Stand: 2020). Dies ist dann der Fall, wenn Ih­re Rei­ni­gungs­kraft re­gel­mä­ßig für we­ni­ge Stun­den haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen über­nimmt. Ei­nen haus­halts­na­hen Mi­ni­job mel­den Sie über das so­ge­nann­te Haus­halts­scheck-Ver­fah­ren an. Wenn Sie Ihre Haushaltshilfe anmelden, zahlen Sie an die Mi­ni­job-Zen­tra­le als Ar­beit­ge­ber ge­rin­ge Ab­ga­ben für die Un­fall­ver­si­che­rung, Pau­schalbei­trä­ge zur Kran­ken- und Ren­ten­ver­si­che­rung und Um­la­gen als Aus­gleich für Auf­wen­dun­gen bei Krank­heit und Schwan­ger­schaft bzw. Mut­ter­schutz der Haushaltshilfe.

2.Kurzfristige Beschäftigung

Falls Sie nicht re­gel­mä­ßi­gen Be­darf ha­ben, son­dern viel­mehr zeit­lich be­fris­tet ei­ne Un­ter­stüt­zung be­nö­ti­gen, ist über die so­ge­nann­te „kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gung“ ei­ne Haus­halts­hil­fe ein­stel­len. Die­se Va­ri­an­te ist al­ler­dings nur mög­lich, wenn die Be­schäf­ti­gung be­reits zu Be­ginn auf ma­xi­mal 70 Ar­beits­ta­ge im Jahr be­grenzt ist (Stand: 2020). Die Haushaltshilfe darf in die­sem Zeit­raum mehr als 450 €/Mo­nat ver­die­nen.  Bei der kurz­fris­ti­gen Be­schäf­ti­gung fal­len für den Ar­beit­ge­ber kei­ne So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­ga­ben an. Le­dig­lich die Um­la­gen U1, U2 und U3 (Ent­geld­fort­zah­lung im Krank­heits­fall, Mut­ter­schutz Aus­gleich, In­sol­venz­geld­um­la­ge) wer­den ge­zahlt, was 1,45 % des Brut­to­lohns aus­macht (Stand: 2020).

3.Sozialversicherungspflichtiges Anstellungsverhältnis

Wenn Sie Ih­re Haus­halts­hil­fe an­mel­den möch­ten, sodass Sie mehr als 450€ verdient, geht dies nicht mehr über die Mi­ni­job­zen­tra­le. Für die An­mel­dung im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit schlie­ßen Sie ei­nen Ar­beits­ver­trag mit Ih­rer Rei­ni­gungs­kraft ab und über­mit­teln Ih­rem Steu­er­be­ra­ter die Steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer Ih­rer Haus­halts­hil­fe. Nur so kann Ihr Steu­er­be­ra­ter die mo­nat­li­che Lohn­steu­er kor­rekt be­rech­nen.

Au­ßer­dem müs­sen Sie als pri­va­ter Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer bei der je­wei­li­gen Kran­ken­kas­se an­mel­den und den Ar­beit­ge­ber­an­teil zur Kran­ken­ver­si­che­rung tra­gen. Zu­sätz­lich da­zu zah­len Sie je­weils die Hälf­te der Bei­trä­ge für die Ar­beits­lo­sen- und Ren­ten­ver­si­che­rung.