In §24c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist festgeschrieben, welche Leistungen man während der Schwangerschaft und Mutterschaft von der gesetzlichen Krankenkasse erhält. Dazu zählt insbesondere auch eine Haushaltshilfe, die in bestimmten Fällen von der Krankenkasse bezahlt wird.
Die Krankenkasse übernimmt allerdings nur die Kosten einer Haushaltshilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft, wenn die betroffene Person eingeschränkt ist und somit den Haushalt nicht selbst führen kann. Außerdem erhält man die Unterstützung der Krankenkasse nur, sollte keine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen können.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft – in welchen Fällen unterstützt die Krankenkasse?
Zunächst setzt der Anspruch auf eine Haushalthilfe voraus, dass der Haushalt von der betroffenen Person vor der Schwanger- oder Mutterschaft eigenständig geführt hat. Demnach erhält der Versicherte während der Schwanger- oder Mutterschaft keine Unterstützung für eine Haushaltshilfe, sollte der Haushalt vorher nicht selbst sondern von einer oder einem Hausangestellten gepflegt worden sein.
Darüber hinaus ist ein wichtiges Kriterium für den Erhalt von Hilfestellung durch die Krankenkasse, dass die Schwangerschaft oder Entbindung selbst der Grund für die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe sein muss. Wenn eine Krankheit während der Schwangerschaft auftritt, die verursacht, dass die Betroffene den Haushalt nicht mehr selbst führen kann, so besteht kein Anspruch auf eine Haushaltshilfe bei Schwangerschaft.
Dahingegen unterstützt die Krankenkasse eine Schwangere mit einer Haushaltshilfe, wenn diese beispielsweise eine vom Arzt angeordnete Bettruhe einzuhalten hat. Darüber hinaus führen typische Schwangerschaftsbeschwerden ebenfalls zu einem Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Dies wird im Einzelfall geprüft und umfasst Beschwerden wie Blutarmut, Diabtes, Übelkeit oder psychische Probleme.
Zusätzlich erhält eine Schwangere eine Haushaltshilfe durch die Krankenkasse, wenn Sie sich in stationärer Entbindung befindet. Dadurch kann es vorkommen, dass ein mit der Betroffenen im Haushalt lebendes Kind eine Betreuung benötigt, die keine weitere Person im Haushalt leisten kann.
Haushaltshilfe bei Schwangerschaft – Umfang und Kostenübernahme
Laut Gesetz sind keine zeitlichen Begrenzungen festgeschrieben, die bestimmen, wie lange der Anspruch auf eine Haushaltshilfe besteht. Grundsätzlich besteht der Anspruch solange wie der Arzt oder die Hebamme eine dringende Notwendigkeit sieht, die Betroffene im Haushalt zu unterstützen. Nach der Geburt beispielsweise gewährt die Krankenkasse solange eine Haushaltshilfe wie die Betroffene durch die Entbindung und mögliche Folgen eingeschränkt und geschwächt ist.
Die Kostenübernahme für die Haushaltshilfe durch die Krankenkasse ist grundsätzlich gewährleistet. Demnach muss die Krankenkasse dafür sorgen, dass der betroffenen Person eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt wird. In den wenigsten Fällen stellt die Krankenkasse bei sich selbst Haushaltshilfen für solche Fälle ein. Hauptsächlich werden Haushaltshilfen über andere Dienstleister wie stressfrei herangezogen, die dann den Versicherten unterstützen.
Sollte die Krankenkasse aus bestimmten Gründen keine Haushaltshilfe stellen können, besteht die Möglichkeit sich selbst eine zu suchen. Das Geld hierfür wird dann von der Krankenkasse zurückerstattet. Wichtig ist, dass die Höhe der Kostenerstattung damit zusammenhängt, ob die Haushaltshilfe bei Schwangerschaft mit der Betroffenen Person verwandt ist. Ist die unterstützungsbringende Person nicht mit der Betroffenen verwandt oder verschwägert, dann übernimmt die Krankenkasse die gesamten Kosten.